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title: "§ 9 SonntRPapIndAusnV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sonntrpapindausnv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sonntrpapindausnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 9 SonntRPapIndAusnV

Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigt, hat einen Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

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— Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sonntrpapindausnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
