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title: "§ 13 SoldGG — Maßregelungsverbot"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/soldgg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/soldgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 13 SoldGG — Maßregelungsverbot

(1) Der Dienstherr darf eine in § 6 genannte Person nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Weisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die eine in § 6 genannte Person hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.

(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene, in § 6 genannte Personen darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Personen berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 15 gilt entsprechend.

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— Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/soldgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
