---
title: "§ 11 SoldGG — Beschwerderecht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/soldgg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/soldgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# § 11 SoldGG — Beschwerderecht

(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich von Dienststellen der Bundeswehr, von Vorgesetzten oder von Kameradinnen oder Kameraden wegen eines in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Grundes benachteiligt fühlen, können sich beschweren. Das Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.

(2) Die in § 6 Nr. 2 genannten Personen können sich wegen einer in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Benachteiligung bei der für ihre Einberufung oder Bewerbung zuständigen Stelle der Bundeswehr beschweren. Diese hat die Beschwerde zu prüfen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Person mitzuteilen.

---

— Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/soldgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
