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title: "§ 2 SoldErnAnO 2026 — Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/soldernano_2026/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/soldernano_2026/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 2 SoldErnAnO 2026 — Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen

Dem Bundesministerium der Verteidigung behalte ich vor:

1.



Beförderungen zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und der Reservistinnen und Reservisten zum Oberst,

2.



Beförderungen der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes und des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant und

3.



Ernennungen und Entlassungen in sonstigen besonderen Fällen.

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— Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/soldernano_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
