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title: "§ 35 SokaSiG2 — Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im Beitrittsgebiet"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sokasig_2/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sokasig_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 35 SokaSiG2 — Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im Beitrittsgebiet

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau der Bundesrepublik Deutschland – nur Beitrittsgebiet – vom 11. März 1991 gelten in der aus der Anlage 85 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die von dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 15. Dezember 2005 erfasst werden.

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— Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sokasig_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
