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title: "§ 5 SoEnergieV — Ausschreibungsverfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/soenergiev/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/soenergiev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 5 SoEnergieV — Ausschreibungsverfahren

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schreibt Antragsberechtigungen erstmalig im Jahr 2022 aus. Erfolgt eine Änderung oder Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans nach § 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, die eine Festlegung anderer oder weiterer sonstiger Energiegewinnungsbereiche enthält, so macht das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des geänderten oder fortgeschriebenen Flächenentwicklungsplans die Ausschreibung nach § 6 bekannt. Sofern die Antragsberechtigung für eine Fläche nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 unwirksam wird, soll diese Fläche von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie grundsätzlich in dem Umfang, in dem die Antragsberechtigung unwirksam geworden ist, wieder ausgeschrieben werden.

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— Verordnung zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/soenergiev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
