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title: "§ 4 SkAufG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/skaufg/4-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/skaufg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 4 SkAufG

*Gliederung:* Art 3

Verpflichtungen der ausländischen Streitkräfte, die sich aus Artikel 2 § 12 Abs. 5 herleiten, lassen die bestehenden Verantwortlichkeiten für eine Liegenschaft gegenüber der Nachbarschaft und der Allgemeinheit unberührt.

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— Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/skaufg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
