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title: "§ 3 SkAufG — Meldewesen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/skaufg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/skaufg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 3 SkAufG — Meldewesen

*Gliederung:* Art 2

Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind von der allgemeinen Meldepflicht befreit. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen.

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— Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/skaufg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
