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title: "§ 17 SkAufG — Übungen zu Lande"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/skaufg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/skaufg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 17 SkAufG — Übungen zu Lande

*Gliederung:* Art 2

(1) Für Übungen gelten die deutschen Vorschriften.

(2) Übungen finden grundsätzlich auf Liegenschaften der Bundeswehr oder auf den den Vertragsparteien des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften statt.

(3) Ist der Übungszweck auf diesen Liegenschaften nicht erreichbar, können Manöver und andere Übungen vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden im freien Gelände durchgeführt werden. In der Vereinbarung sind Verfahren zur Erteilung der Zustimmung sowie Anmeldung und Koordinierung vorzusehen.

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— Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/skaufg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
