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title: "§ 1 SichLVFinV — Sicherungsvermögen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sichlvfinv_2016/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sichlvfinv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 1 SichLVFinV — Sicherungsvermögen

(1) Im Sicherungsfonds ist ein Sicherungsvermögen bereitzustellen. Der Umfang dieses Sicherungsvermögens soll 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen betragen.

(2) Die Höhe des Sicherungsvermögens ist jährlich neu zu beziffern.

(3) Versicherungstechnische Netto-Rückstellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rückstellungen nach § 341e des Handelsgesetzbuchs ohne die Beträge, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen. Es sind die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen zugrunde zu legen, die im Jahresabschluss des Vorjahres der Beitragserhebung gemäß § 7 Absatz 1 oder, wenn nicht vorhanden, im zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind.

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— Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sichlvfinv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
