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title: "§ 19 SGleibWV — Elektronische Wahl"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgleibwv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgleibwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 19 SGleibWV — Elektronische Wahl

Die Stimmabgabe kann auch in elektronischer Form erfolgen. Dabei müssen die technischen und organisatorischen Abläufe so geregelt werden, dass die Einhaltung der in § 1 Satz 3 festgelegten Verfahrensgrundsätze gewährleistet ist. Dazu soll ein entsprechend geprüftes und für Wahlen zugelassenes System eingesetzt werden.

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— Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgleibwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
