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title: "§ 14 SGleibWV — Formen der Stimmabgabe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgleibwv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgleibwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 14 SGleibWV — Formen der Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt

1.



persönlich im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15),

2.



bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder

3.



elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19.

(2) Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein.

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— Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgleibwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
