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title: "§ 6 SGB IX — Rehabilitationsträger"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgb_9_2018/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 6 SGB IX — Rehabilitationsträger

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.



die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,

2.



die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,

3.



die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,

4.



die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,

5.



die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5

6.



die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie

7.



die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

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— Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
