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title: "§ 85 SGB 6 — Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgb_6/85"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 85 SGB 6 — Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage
(Leistungszuschlag)

(1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten





vom sechsten bis zum zehnten Jahr
 0,125

vom elften bis zum zwanzigsten Jahr
 0,25

für jedes weitere Jahr
 0,375

zusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.

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— Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
