---
title: "§ 224 SGB 5 — Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgb_5/224"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
---

# § 224 SGB 5 — Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld

(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.

(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.

---

— Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
