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title: "§ 11 SGB 4 — Tätigkeitsort"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgb_4/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 11 SGB 4 — Tätigkeitsort

(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.

(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.

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— Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
