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title: "§ 100 SGB 4 — Inhalt des elektronischen Lohnnachweises"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgb_4/100"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 100 SGB 4 — Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

1.



die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;

2.



die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;

3.



die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;

4.



das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.

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— Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
