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title: "§ 171 SGB 3 — Verfügungen über das Insolvenzgeld"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgb_3/171"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 171 SGB 3 — Verfügungen über das Insolvenzgeld

Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.

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— Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
