---
title: "§ 82 SGB XIV — Anspruch und Umfang"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgb_14/82"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
---

# § 82 SGB XIV — Anspruch und Umfang

(1) Ist als Schädigungsfolge hochgradige Sehbehinderung nach Teil A Nummer 6 Buchstabe d der Versorgungsmedizin-Verordnung eingetreten, erhalten Geschädigte unabhängig vom Lebensalter die Hälfte des Betrags nach § 72 Absatz 2 des Zwölften Buches, der für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet wird.

(2) Ist als Schädigungsfolge Blindheit nach Teil A Nummer 6 Buchstabe a bis c der Versorgungsmedizin-Verordnung eingetreten, erhalten Geschädigte unabhängig vom Lebensalter den Betrag nach § 72 Absatz 2 des Zwölften Buches, der für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet wird. § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(3) Ist als Schädigungsfolge Taubblindheit im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 8 Schwerbehindertenausweisverordnung eingetreten, erhalten Geschädigte unabhängig vom Lebensalter den zweifachen Betrag nach § 72 Absatz 2 des Zwölften Buches, der für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet wird.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind vorrangig gegenüber landesrechtlichen Leistungen für blindheitsbedingte Mehraufwendungen.

## Fußnoten

(+++ § 82: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

---

— Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
