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title: "§ 156 SGB XIV — Pauschaliertes Abrechnungsverfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgb_14/156"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 156 SGB XIV — Pauschaliertes Abrechnungsverfahren

(1) Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren

1.



für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 3 jeweils 22 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben und

2.



für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 6 jeweils 57 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben.

(2) Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2024, die Voraussetzungen für die in Absatz 1 genannten Quoten.

## Fußnoten

(+++ § 156: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

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— Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
