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title: "§ 151 SGB XIV — Absicherung gegen Krankheit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgb_14/151"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 151 SGB XIV — Absicherung gegen Krankheit

(1) Personen, die bis zum 1. Januar 2024 nach § 10 des Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechender Anwendung des § 10 des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben, haben hinsichtlich der Behandlung von Nichtschädigungsfolgen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches. § 44 Absatz 2 gilt entsprechend. Ansprüche nach § 143 bleiben von Satz 1 unberührt. Die Leistungen nach Satz 1 erbringt für die zuständige Verwaltungsbehörde die Krankenkasse, die von der Person entsprechend § 173 des Fünften Buches gewählt wurde. § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 45 Satz 1 gilt entsprechend. Die Berechtigten erhalten von der gewählten Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches.

(2) (weggefallen)

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

## Fußnoten

(+++ § 151: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

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— Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
