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title: "§ 144 SGB XIV — Geldleistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgb_14/144"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 144 SGB XIV — Geldleistungen

(1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:

1.



die Führzulage nach § 14,

2.



der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,

3.



die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,

4.



die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,

5.



die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,

6.



die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,

7.



der Ehegattenzuschlag nach § 33a,

8.



der Kinderzuschlag nach § 33b,

9.



die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,

10.



der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,

11.



der Schadensausgleich nach § 40a,

12.



der Pflegeausgleich nach § 40b,

13.



die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie

14.



die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt

1.



bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,

2.



bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch.

(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen:

1.



den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,

2.



den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33bdes Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.

(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.

## Fußnoten

(+++ § 144: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

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— Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
