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title: "§ 108 SGB XIV — Berücksichtigung von Vermögen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgb_14/108"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 108 SGB XIV — Berücksichtigung von Vermögen

(1) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 sind nicht als Vermögen einzusetzen.

(2) Von Berechtigten selbst oder zusammen mit ihren Angehörigen genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist nicht zu verwerten.

(3) Bei minderjährigen unverheirateten Berechtigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten. Abweichend von Satz 1 ist Vermögen der Eltern oder eines Elternteils nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Berechtigte schwanger sind oder mindestens ein Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen.

## Fußnoten

(+++ § 108: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024; früherer Abs. 2 aufgeh. durch Art. 6 Nr. 1 Buchst. b G v. 16.12.2022 I 2328 mWv 1.1.2024 +++)

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— Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
