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title: "§ 42 SGB 12 — Bedarfe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgb_12/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 42 SGB 12 — Bedarfe

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.



die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,

2.



die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,

3.



die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,

4.



Bedarfe für Unterkunft und Heizung

a)



bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,

b)



bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,

5.



ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

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— Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
