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title: "§ 38 SGB 12 — Darlehen bei vorübergehender Notlage"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgb_12/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 38 SGB 12 — Darlehen bei vorübergehender Notlage

Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33, 35 und 35a voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.

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— Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
