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title: "§ 142 SGB 11 — Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgb_11/142"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 142 SGB 11 — Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren

Bei Versicherten, die nach § 140 von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, werden bis zum 1. Januar 2019 keine Wiederholungsbegutachtungen nach § 18 Absatz 2 Satz 5 durchgeführt; auch dann nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst oder anderen unabhängigen Gutachtern empfohlen wurde. Abweichend von Satz 1 können Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt werden, wenn eine Verbesserung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, insbesondere aufgrund von durchgeführten Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen, zu erwarten ist.

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— Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
