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title: "§ 53 SGB 10 — Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgb_10/53"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 53 SGB 10 — Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

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— Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
