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title: "§ 36 SGB 10 — Rechtsbehelfsbelehrung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sgb_10/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 36 SGB 10 — Rechtsbehelfsbelehrung

Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.

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— Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
