---
title: "§ 12 ServKflLuftvAusbV — Ziel und Zeitpunkt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/servkflluftvausbv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/servkflluftvausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
---

# § 12 ServKflLuftvAusbV — Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im Luftverkehr*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/servkflluftvausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
