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title: "§ 1 ServKflLuftvAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/servkflluftvausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/servkflluftvausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 1 ServKflLuftvAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Servicekaufmanns im Luftverkehr und der Servicekauffrau im Luftverkehr wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im Luftverkehr*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/servkflluftvausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
