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title: "§ 66 SektVO — Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sektvo_2016/66"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sektvo_2016/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 66 SektVO — Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind

1.



§ 10a nicht anzuwenden und

2.



die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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— Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sektvo_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
