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title: "§ 10 SegelmAusbV — Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/segelmausbv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/segelmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 10 SegelmAusbV — Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt wurde.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/segelmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
