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title: "§ 18 SEG — Leistungen zur Mobilität"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/seg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 18 SEG — Leistungen zur Mobilität

(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.



die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,

2.



die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.

## Fußnoten

(+++ § 18: Zur Geltung vgl. § 2 SEV +++)

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— Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
