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title: "§ 3 SeeVersNachwG — Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/seeversnachwg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeversnachwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 3 SeeVersNachwG — Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens

(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 2 Absatz 1 für Seeforderungen im Sinne des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist durch eine vom Versicherer auszustellende Bescheinigung (Versicherungsbescheinigung) nachzuweisen.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die Angaben enthalten, die sich aus Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/20/EG ergeben. Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache nicht Englisch, Französisch oder Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

(3) Der Schiffseigentümer eines Schiffes nach § 2 Absatz 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Versicherungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Versicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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— Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeversnachwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
