---
title: "§ 8 SeeVerkSiV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/seeverksiv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeverksiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
---

# § 8 SeeVerkSiV

Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre Seeschiffe in Häfen sowie an Liegeplätzen, Umschlagsstellen und sonstigen Umschlagsanlagen im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes so besetzt und bemannt zu halten, daß sie jederzeit auslaufen können. Dies gilt nicht, wenn die Seeschiffe aufgelegt sind.

---

— Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeverksiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
