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title: "§ 7 SeeSchStrO — Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/seeschstro_1971/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 7 SeeSchStrO — Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnahmen des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen, entsprechend.

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— Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
