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title: "§ 34 SeeSchStrO — Umschlag"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/seeschstro_1971/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 34 SeeSchStrO — Umschlag

Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.

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— Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
