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title: "§ 40 SeeLG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/seelotg/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seelotg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 40 SeeLG

Die Mitgliederversammlung stellt den Betrag fest, der zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs erforderlich ist. Die Lotsenbrüderschaften haben im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl die hierfür erforderlichen Beiträge zu leisten.

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— Gesetz über das Seelotswesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seelotg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
