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title: "§ 30 SeeLG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/seelotg/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seelotg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 30 SeeLG

(1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind der Ältermann und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Ältermann für bestimmte Aufgabengebiete besondere Beauftragte zu bestellen sind.

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— Gesetz über das Seelotswesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seelotg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
