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title: "§ 10 SeeLG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/seelotg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seelotg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 10 SeeLG

Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und den Prüfungen nach den Vorgaben einer auf Grund des § 4 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung zu unterziehen.

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— Gesetz über das Seelotswesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seelotg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
