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title: "§ 14 SeeEigensichV — Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/seeeigensichv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeeigensichv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 14 SeeEigensichV — Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a

Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung können bereits vor dem 1. Dezember 2013 bearbeitet werden. Genehmigungen werden frühestens mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 erteilt.

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— Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeeigensichv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
