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title: "§ 5 SeeBewachDV — Personalüberprüfungsprozess"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/seebewachdv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seebewachdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 5 SeeBewachDV — Personalüberprüfungsprozess

Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der Wachpersonen ist im Abstand von höchstens zwölf Monaten gemäß den §§ 8 und 9 der Seeschiffbewachungsverordnung zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

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— Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seebewachdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
