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title: "§ 78 SeeArbG — Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/seearbg/78"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 78 SeeArbG — Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung

Der Reeder hat sicherzustellen, dass dem Besatzungsmitglied an Bord eine Kopie der anwendbaren Rechtsvorschriften über die Heimschaffung in einer für das Besatzungsmitglied geeigneten Sprache zur Verfügung steht.

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— Seearbeitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
