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title: "§ 137 SeeArbG — Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/seearbg/137"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 137 SeeArbG — Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge

(1) Reeder und Kapitän eines Schiffes unter ausländischer Flagge haben jeweils sicherzustellen, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen der Besatzungsmitglieder an Bord den Anforderungen der Artikel und der Regeln in Verbindung mit Teil A des Codes des Seearbeitsübereinkommens genügen.

(2) Können für ein Schiff unter ausländischer Flagge ein gültiges Seearbeitszeugnis und eine gültige Seearbeits-Konformitätserklärung nach § 132 vorgelegt werden, gelten die in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen als erfüllt, soweit im Einzelfall kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Schiff den Anforderungen nicht genügt.

## Fußnoten

(+++ § 137: Zur Anwendung vgl. § 154 Abs. 1 iVm Bek v. 21.5.2014

(SeeArbG§154AnwBek) I 605 mWv 16.8.2014 +++)



(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EGRL 38/2004 (CELEX Nr: 304L0082) vgl. Bek v. 21.5.2014 I 605 +++)§ 137 Abs. 2: IdF d. Art. 8 Nr. 17 G v. 25.11.2015 I 2095 mWv 3.12.2015

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— Seearbeitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
