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title: "§ 126 SeeArbG — Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/seearbg/126"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 126 SeeArbG — Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen

Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zugelassener Bewachungsunternehmen stehen hinsichtlich dieses Unterabschnitts den Besatzungsmitgliedern gleich.

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— Seearbeitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
