---
title: "§ 115 SeeArbG — Schiffssicherheitsausschuss"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/seearbg/115"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 115 SeeArbG — Schiffssicherheitsausschuss

(1) Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

1.



dem Kapitän,

2.



einem von der Bordvertretung bestimmten Mitglied der Bordvertretung und

3.



dem Sicherheitsbeauftragten nach § 116.Soweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhörung der Besatzung zu benennen.

(2) Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Schiffssicherheitsausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

---

— Seearbeitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
