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title: "§ 1 See-DatenÜbermittDV — Anwendungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/see-daten_bermittdv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/see-daten_bermittdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 1 See-DatenÜbermittDV — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes bezeichneten Daten durch die datenerhebenden Stellen an nichtöffentliche Stellen.

(2) Datenerhebende Stellen nach dieser Verordnung sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

(3) Nichtöffentliche Stellen nach dieser Verordnung sind

1.



Hafenbetriebe,

2.



Schiffsmeldedienste,

3.



für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbesondere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber, Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe, Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe sowie weitere Servicebetriebe,

4.



Einrichtungen, die Forschungsvorhaben durchführen, die von öffentlichen Stellen beauftragt sind oder die im öffentlichen Interesse liegen.

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— Verordnung zur Durchführung der Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen im Seeverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/see-daten_bermittdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
