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title: "§ 46 See-BV — Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/see-bv/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/see-bv/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:51+00:00"
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# § 46 See-BV — Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen

(1) Auf Antrag wird der Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen SLB erteilt.

(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Planung und Taktik bei der Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen nachzuweisen.

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— Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/see-bv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
