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title: "§ 15 See-BV — Anforderungen an Lehrgänge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/see-bv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/see-bv/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:51+00:00"
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# § 15 See-BV — Anforderungen an Lehrgänge

Lehrgänge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bedürfen der Zulassung. Die Lehrgänge einschließlich vorgeschriebener Prüfungen müssen geeignet sein, für die jeweilige Befähigung die Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu vermitteln und deren Erwerb nachzuweisen.

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— Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/see-bv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
