---
title: "§ 3 See-BAV — Aufgaben der zuständigen Stelle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/see-bav/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/see-bav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 3 See-BAV — Aufgaben der zuständigen Stelle

Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.

1.



überwacht die Durchführung der Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildung außerhalb von Ausbildungsstätten nach § 10 und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden,

2.



richtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein,

3.



prüft die Berufsausbildungsverträge nach § 81 des Seearbeitsgesetzes und trägt deren wesentliche Inhalte und gegebenenfalls Änderungen in das Verzeichnis nach Nummer 2 ein,

4.



erkennt auf Antrag der Ausbildenden Schiffe als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, und

5.



unterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Anerkennung von ausländischen Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, soweit Facharbeiterberufe des Decksdienstes oder des Maschinendienstes betroffen sind.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/see-bav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
